Newsroom, Umsatzsteuer | 14. Dezember 2022

Klage erfolgreich: Unternehmen aus Österreich muss nicht zahlen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Indoor-Spielplatz Betreiber P. aus Österreich den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Umsatzsteuer nicht zahlen muss. Dies hängt damit zusammen, dass P. Dienstleistungen erbrachte und in den Rechnungen für diese einen falschen Umsatzsteuersatz angegeben hat. von

Falsche USt in Rechnung muss nicht gezahlt werden

P. betreibt einen Indoor-Spielplatz und unterwirft seine Leistungen einem Umsatzsteuersatz von 20 %. Sie stellte ihren Kunden insgesamt 22.557 Quittungen – Rechnungen mit geringem Wert – aus, auf denen dieser Satz angegeben war. Die Kunden waren ausschließlich Endverbraucher, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren. Nachdem P. festgestellt hatte, dass der Umsatzsteuersatz für seine Dienstleistungen nicht 20 %, sondern 13 % betrug, berichtigte P. seine Umsatzsteuererklärung, um die zu viel gezahlte Umsatzsteuer von den österreichischen Steuerbehörden zurückzuerhalten. Die Steuerbehörden lehnten diese Berichtigung jedoch aus zwei Gründen ab:

  1. Die P. GmbH schuldete den höchsten Umsatzsteuersatz nach nationalem Recht, weil sie ihre Rechnungen nicht korrigiert hatte; und
  2. Die höhere Umsatzsteuerbelastung wurde von den Kunden von P. getragen, sodass die beantragte Berichtigung der Umsatzsteuererklärung zu einer ungerechtfertigten Bereicherung von P. führen würde.

P. rief daraufhin den Gerichtshof der Europäischen Union an, der zu folgendem Urteil gelangte: Der EuGH entschied, dass P. den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Umsatzsteuer nicht zahlen muss.

Nach Auffassung der Richter schuldet ein Steuerpflichtiger, der eine Dienstleistung erbracht hat und in dessen Rechnung ein auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechneter Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen ist, gemäß Artikel 203 der Umsatzsteuerrichtlinie nicht die Zahlung des zu Unrecht in Rechnung gestellten Teils der Umsatzsteuer, wenn die Gefahr eines Steuerausfalls nicht besteht, weil die Empfänger dieser Dienstleistung ausschließlich Endverbraucher sind, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

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