E-Commerce, Newsroom, Umsatzsteuer | 6. Oktober 2022

Die DAC-7-Richtlinie und ihre Auswirkungen auf Betreiber und Nutzer digitaler Plattformen

Am 1. Januar 2023 treten mit der DAC-7-Richtlinie spezielle Sorgfalts- und Meldepflichten für Betreiber digitaler Plattformen in der gesamten Europäischen Union in Kraft. Hier finden Sie die wichtigsten Punkte aus dem deutschen Gesetzentwurf. von

kobu agency o8ZesB0MLFo unsplash
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Geschäftsmodelle auf Basis von digitalen Plattformen sind beliebt und erfolgreich: Unterkünfte, Autos, Elektronik, Kleidung – nahezu alle Waren und Dienstleistungen werden auf digitalen Plattformen vermarktet. Aufgrund unklarer Regelungen werden jedoch nicht alle Transaktionen ordnungsgemäß versteuert und den Steuerbehörden der EU-Staaten entgehen somit hohe Steuereinnahmen.

Die als „DAC 7“ bekannte Richtlinie (EU) 2021/514 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung führt für Onlinemarktplätze und andere digitale Plattformen umfassende Melde- und Dokumentationspflichten ein.

Am 24. August 2022 hat die Bundesregierung den Entwurf des Bundesfinanzministeriums zur „Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts“ beschlossen.

Mit dem Regierungsentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der DAC-7 werden für digitale Plattformbetreiber weitreichende Meldepflichten statuiert, die weit über bereits für Betreiber elektronischer Schnittstellen bestehende Aufzeichnungspflichten nach § 22f UStG hinausgehen. In den Anwendungsbereich von DAC-7 fallen nicht nur Online-Marktplätze wie bei § 22f UStG, die Warenlieferungen unterstützen, sondern auch Plattformen, über die Anbieter bspw. Vermietungsumsätze oder persönliche Dienstleistungen erbringen können.

„Der Regierungsentwurf statuiert Plausibilitätsprüfungen der gemeldeten Daten durch die Plattformbetreiber (§17 des Regierungsentwurfs). Soweit dabei die Annahme besteht, dass die Informationen unrichtig sind, wird der Plattformbetreiber zum „Außenprüfer des Finanzamtes“, da der Plattformbetreiber dann auf Verlangen des Bundeszentralamtes für Steuern den Anbieter auffordern muss, die Informationen zu berichtigen oder durch Belege zu bestätigen.“

eClear Legal Team

Gleichzeitig erfolgen durch die Umsetzung der DAC-7 Richtlinie auch einige Änderungen der Abgabenordnung.  Hervorzuheben ist dabei, dass Außenprüfungen durch die Begrenzung der Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 4 AO neu) zukünftig beschleunigt, also früher begonnen und abgeschlossen werden sollen.

Die DAC-7-Richtlinie stellt den Behörden Instrumente zur Ermittlung und Überwachung zur Verfügung

Die gesetzlichen Anpassungen sollen die Kooperation der Behörden, d. h. die Amtshilfe stärken und die Effizienz der Ermittlungen steigern, mit dem Ziel, die gesetzmäßige Besteuerung von grenzüberschreitenden Sachverhalten sicherzustellen und Steuerflucht, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung wirksam zu bekämpfen.

Entsprechend dem „Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen „(Plattformen-Meldepflicht- und Informationsaustauschgesetz – PMAustG) werden Betreiber digitaler Plattformen verpflichtet, jährlich – immer bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres – spezifische Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Die Daten werden elektronisch und automatisiert an das BZSt gemeldet.

Welche Plattform-Nutzer sind betroffen?

Diese Daten sollen es ermöglichen, auf Plattformen aktive Anbieter (Nutzer) zu identifizieren und die von diesen durchgeführten Transaktionen steuerlich bewerten zu können. Als meldepflichtige Anbieter gelten Personen und Unternehmen, die im Inland ansässig beziehungsweise steuerpflichtig sind, wie auch solche, die in anderen Mitgliedstaaten der Besteuerung unterliegen. Des Weiteren sind sie betroffen, wenn auf einer Plattform zu einem Zeitpunkt während des Meldezeitraums registriert sind und eine relevante Tätigkeit anbieten.

Von den Plattformen zu meldende Anbieter-Informationen:

  • den Vor- und Nachnamen;
  • die Anschrift;
  • sofern vorhanden, Steueridentifikationsnummern
  • Kennung des Finanzkontos
  • EU-Mitgliedstaat, in dem der Anbieter als ansässig gilt oder die Immobilie sich befindet
  • alle Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden;

und zahlreiche weitere Datenpunkte.

Es kommen zudem erhöhte Sorgfaltspflichten auf die Plattformbetreiber zu: die Überprüfung der Ansässigkeit des Anbieters und der Plausibilität bestimmter meldepflichtiger Informationen zum Beispiel.

EU-Steuerbehörden erhalten Zugang zu Daten

Aufgrund der Amtshilferichtlinie sollen alle EU-Mitgliedstaaten Zugang auf die für sie relevanten Informationen erhalten. Daher werden alle an das BZSt zu inländischen Anbietern ermittelten Daten an die Finanzbehörden der Länder weitergeleitet.

Zusätzlich Meldungen der Transaktionssummen der Anbieter durch Plattformbetreiber

Betreiber von digitalen Plattformen müssen künftig den europäischen Steuerbehörden Informationen über Transaktionen ihrer registrierten Verkäufer offenlegen. Dabei geht es neben der Anzahl der Transaktionen insbesondere um die Einkünfte, die die Händler mit der kommerziellen Nutzung der Plattform erzielen, auch wenn die Leistung oder Ware über die Plattform oder anderweitig abgerechnet wurde.

Welche Plattformbetreiber sind betroffen?

Die Steuerbehörden haben dabei ein bestimmtes Segment von digitalen Plattformbetreibern im Fokus: Systeme, die es ihren Nutzern bzw. Händlern ermöglichen, softwarebasiert miteinander zu kommunizieren und rechtsgültige Geschäfte abzuschließen.

Folgende Services müssen die Plattformen unter anderem anbieten:

  • die Erbringung relevanter Tätigkeiten durch Anbieter für andere Nutzer; oder
  • die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.
  • die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit;
  • das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder die Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer; oder
  • die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform.

Sowie u. a. dass …

  • der Unternehmenssitz oder Geschäftsleitung im Inland oder
  • das Unternehmen nach deutschen Recht eingetragen ist
  • oder eine Betriebsstätte im Inland vorhanden

Nicht nur reine Online-Marktplätze fallen unter die DAC-7-Richtlinie, auch Plattformen, über die Vermietungsumsätze oder persönliche Dienstleistungen durch Anbieter erbracht werden können, fallen darunter:

  • Vermietung von unbeweglichem Vermögen,
  • persönliche Dienstleistungen,
  • Verkauf von Waren oder
  • Vermietung jeglicher Verkehrsmittel beziehen.

Die Pflichten des PMAustG treffen nur „meldende Plattformbetreiber“: die Plattformbetreiber besitzen einen spezifischen Nexus zum Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat.

Bußgelder und weitere Maßnahmen bei Pflichtverstößen

Bei Verspätung oder unvollständiger Meldung kann eine Ordnungswidrigkeit angezeigt und eine Geldbuße von bis zu 50.000 EUR verhängt werden.

Bei Verstößen gegen

  • die Registrierungspflichten,
  • die Meldeverpflichtung und Korrekturmeldeverpflichtung,
  • die Informationspflicht der Anbieter,
  • die Mitwirkungspflichten gegenüber den Anbietern oder
  • die Aufzeichnungspflichten

können Bußgelder erhoben werden.

Von den Bußgeldvorschriften ist sowohl die vorsätzliche als auch die leichtfertige Begehung umfasst.

Fazit

Die Umsetzung der DAC-7-Richtlinie in Deutschland hat weitreichende Konsequenzen für Plattformbetreiber: Die zu übermittelnden Informationen gehen weit über diejenigen hinaus, die bereits nach § 22f UStG für Betreiber elektronischer Schnittstellen gelten. Es bietet sich daher an, die bestehenden Systeme anzupassen und sich mit den möglichen neuen Vorgaben zu beschäftigen.

Aber auch für die Anbieter hat dies gegebenenfalls Konsequenzen: Die Transaktionen und die Einkünfte der Anbieter, welche die Plattformen nutzen, werden durch die obligatorischen Meldungen der Plattformen nunmehr transparenter für das BZSt und im Amtshilfeverfahren auch für die Finanzbehörden der anderen EU Mitgliedstaaten.

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