Umsatzsteuer | 2. März 2020

Das Ende der Übergangslösungen

Am 1.1.2021 tritt der gemeinsame EU-Mehrwertsteuerraum in Kraft. Dadurch soll nach mehr als einem Vierteljahrhundert das unübersichtliche Mehrwertsteuersystem in der EU einfacher, robuster und betrugssicherer werden. von

04 Das Ende der Übergangslösungen2880x1400 scaled
04 Das Ende der Übergangslösungen2880x1400 scaled

Wenn am 1.1.2021 der gemeinsame EU-Mehrwertsteuerraum in Kraft tritt, geht ein Provisorium zu Ende, das – mit gelegentlichen Anpassungen – seit Schaffung des europäischen Binnenmarktes 1993 bestand. Nach mehr als einem Vierteljahrhundert soll der Reformvorschlag der Kommission das unübersichtliche und von Ausnahmeregelungen geprägte Mehrwertsteuersystem in der EU einfacher, robuster und betrugssicherer machen.

Die neuen Regelungen tragen nicht zuletzt den technologischen Entwicklungen, den Veränderungen der Geschäftsmodelle und der Globalisierung der Wirtschaft Rechnung. Und sie sollen Geld in die Steuerkassen spülen. Die Kommission schätzt, dass den EU-Staaten vor der Reform jedes Jahr Steuereinnahmen von rund 150 Millionen Euro entgehen.

Die wichtigsten Neuerungen 2021 im Überblick:

  1. Betreiber von Verkaufsplattformen, Marktplätzen und ähnlichem werden in die Lieferkette einbezogen und umsatzsteuerpflichtig. Auch, wenn der Plattformbetreiber nur als Vermittler zwischen einem Lieferer und einem Empfänger auftritt, wird er so behandelt (steuerrechtlich ist dies eine Fiktion), als habe er die Lieferung selbst empfangen und dann selbst ausgeführt. Die Fiktion bedeutet, dass umsatzsteuerrechtlich zwei Lieferungen vorliegen.
  2. Künftig wird auf den grenzüberschreitenden Handel zwischen Unternehmen Mehrwertsteuer erhoben. Bislang ist diese Art von Handel mehrwertsteuerbefreit. Die Kommission will so verhindern, dass Unternehmen Mehrwertsteuer einziehen, aber dann nicht an den Staat abführen.
  3. Die EU schafft mit dem One-Stop-Shop (OSS) eine zentrale Anlaufstelle, die es grenzüberschreitend tätigen Unternehmen vereinfacht, ihren Mehrwertsteuerpflichten nachzukommen. Die Mitgliedsstaaten leiten einander dann die Mehrwertsteuer weiter. Das wird bei elektronischen Dienstleistungen bereits praktiziert.
  4. Die je nach EU-Land unterschiedlichen Lieferschwellen werden gestrichen. Bei grenzüberschreitenden Fernverkäufen wird die Mehrwertsteuer nun grundsätzlich im Mitgliedsstaat des Endverbrauchers fällig. Bislang war dies nur bei Überschreitung EU-weit unterschiedlicher Lieferschwellen der Fall. Sie werden nun ersetzt durch einen EU-weit einheitlichen Schwellenwert: Liegt das Volumen der Lieferungen eines Lieferers an Privatkunden in einem anderen EU-Land unter jährlich 10.000 Euro, bleibt der Ort der Besteuerung das Land, in dem der Unternehmer ansässig ist.
  5. Die Steuerbefreiung für Importe von Kleinsendungen bis 22 Euro aus Drittstaaten entfällt. Als Leistungsort gilt nun der Mitgliedsstaat des Verbrauchers. Das bedeutet, dass die Lieferung als inländische Lieferung besteuert wird und bei der Einfuhr keine Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) mehr fällig wird.
  6. Für die Versteuerung von Einfuhrsendungen mit einem Wert bis 150 Euro aus einem Drittland gibt es zwei Optionen: Der Lieferer kann die Anlaufstelle Import-OSS für die Mehrwertsteuererklärung nutzen; die Waren sind dann von der EUSt befreit. Oder er nutzt ein vereinfachtes Verfahren zur Erklärung bzw. Anmeldung der EUSt. Dabei wird die Verantwortung auf die Postdienstleister verlagert.

Wie hilfreich war dieser Beitrag?

Klicke auf die Sterne um zu bewerten!

Durchschnittliche Bewertung 0 / 5. Anzahl Bewertungen: 0

Bisher keine Bewertungen! Sei der Erste, der diesen Beitrag bewertet.

Es tut uns leid, dass der Beitrag für dich nicht hilfreich war!

Lasse uns diesen Beitrag verbessern!

Wie können wir diesen Beitrag verbessern?

Mehr zum Thema: One-Stop-Shop